Bauzone
Dorfkernzone K
(1) Die Dorfkernzone umfasst das ursprüngliche Zentrum der Gemeinde und bezweckt die Erhaltung und Ergänzung der erkennbaren Dorfstruktur, den Schutz, die Instandhaltung und die Erneuerung der erhaltenswerten, traditionellen
Bausubstanz.
a) Die Dorfkernzone wird durch eine gemischte bauliche Nutzung geprägt. Neben Wohnbauten sind Landwirtschaftsbetriebe, mässig störende Gewerbebetriebe, Gaststätten und Ladengeschäfte gestattet.
(2) Das Ortsbild der Dorfkernzone soll erhalten werden. Es besteht die Pflicht, Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, um eine einwandfreie Einfügung zu erreichen.
a) Alle Bauvorhaben haben sich harmonisch in das Gesamtbild des Dorfkerns und in die bestehende Bau- und Nutzungsverhältnisse einzufügen. Dies gilt insbesondere bezüglich Ausmassen, Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialien und Farbgebung.
b) Der Ersatz bestehender Bauten darf nur unter weitgehender Einhaltung vorhandener Masse sowie der First- und Traufhöhe erfolgen, sofern die Baukörper den Anforderungen des Ortsbildes entsprechen.
c) Zum Charakter der Dorfkernzone gehört neben den Bauten auch die Erscheinung der Strassenräume, der Vorgärten und der Hofplätze. Die Gestaltung dieser Bereiche muss sich den bestehenden Verhältnissen weitgehend anpassen.
Dachformen
(3) Für Hauptgebäude sind nur Satteldächer gestattet. Die Dachneigung ist auf die Nachbarbauten abzustimmen. Für An- und Kleinbauten kann der Gemeinderat je nach örtlicher Situation Pult- oder Flachdächer gestatten.
Ziegel
Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel oder anderes Ziegelmaterial, das in Farbe und Struktur dem vorherrschenden ortsüblichen Charakter entspricht,
zu verwenden.
Solaranlagen
a) Nach aussen in Erscheinung tretende technische Einrichtungen, sowie Antennen, thermische Solaranlagen und Photovoltaikanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, sind bewilligungspflichtig.
b) Die Anlagen sind nach Möglichkeit nicht auf gut einsehbaren Hauptdächern oder An- und Kleinbauten zu platzieren. Sie sind bezüglich Standort und Gestaltung so zu integrieren, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Schutzwürdige Kultur- und Naturdenkmäler dürfen nicht beeinträchtigt werden; auf sie ist besondere Rücksicht zu nehmen.
Dachflächenfenster
(4) Dachflächenfenster mit maximal 1.00 m2 Lichtmass sind gestattet; je 30 m2 Dachfläche darf höchstens ein Dachflächenfenster angeordnet werden.
Dachgeschoss
(5) Der Ausbau der Dachgeschosse ist gestattet.
Erstes Dachgeschoss
a) Die Belichtung hat über die Giebelfassade oder über die Dachfläche in Form von geschleppten oder stehenden Gauben (Giebellukarnen) zu erfolgen. Gemeinde Schleitheim – Bau- und Nutzungsordnung
Fassung vom 27.09 2011; Stand 13. Dezember 2022 Seite 15
Dachaufbauten
b) Die Dachaufbauten müssen in Proportionen und äusserer Erscheinung auf das Gebäude abgestimmt sein und dürfen nicht zusammenhängend sein.
Es gelten die folgende Masse:
- Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden.
- gesamte Frontlänge max. 1/3 der darunterliegenden Fassadenlänge
- Abstand oben mind. 1.00 m vom Gaubendach zum First
- Abstand seitlich mind. 1.50 m vom Fassadenrand
Zweites Dachgeschoss und weitere Dachgeschosse
c) Ein Ausbau der Dachgeschosse ist zulässig unter Einhaltung der Punkte 5 a - b, sofern der Abstand des Gaubendaches vom First 1,00 m beträgt. Zur besseren Einordnung sind die Dachaufbauten kleiner und schmaler
auszubilden als jene im 1. Dachgeschoss.
Balkone/ Lauben
(6) Balkone oder Lauben sind nur dort zulässig, wo sie den Charakter des Gebäudes nicht wesentlich verändern oder beeinträchtigen.
Inventar NHG
(7) Sehr wertvolle (Einstufung A) und wertvolle (Einstufung B) Bauten laut Inventar NHG (Art. 44 und Anhang 2 zur BauO) dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Ihr äusseres Erscheinungsbild und die innere prägende, bauoriginale Grundstruktur sowie bedeutende Ausstattungselemente sind zu erhalten.
Denkmalpflege
(8) Bei Baugesuchen in der Dorfkernzone ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.
Baumasse
(9) Für Bauten in der Dorfkernzone gelten folgende Bestimmungen:
- a) Kleiner Grenzabstand 4 m
- b) Grosser Grenzabstand 4 m
- c) Geschosszahl 3
- d) Gesamthöhe maximal Muss sich gut ins Ortsbild einfügen.
- e) Gebäudelänge maximal 40 m